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Nachbesserung bei Zahnersatz

  • BGH, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 294/16 - Link :
    • Zum Interessewegfall: Letzteres kommt beim Zahnarztvertrag dann in Betracht, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könnte (BGH aaO; BeckOGK/Günther aaO Rn. 95; MüKoBGB/Henssler aaO Rn. 36). Wird die ärztliche Dienstleistung hingegen so schlecht erbracht, dass die Behebung des durch die Schlechterfüllung herbeigeführten Zustands nicht möglich oder dem Dienstberechtigten nicht zumutbar ist, sind die bisher erbrachten Dienste ohne Wert (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 13819 Rn. 15 ff, 22; OLG Hamburg, MDR 2001, 799; OLG Köln, VersR 2013, 1004, 1005; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1056, 1057). Entscheidend ist stets der (Fort-)Bestand eines selbständig verwertbaren Arbeitsanteils (BeckOGK/Günther aaO Rn. 77). Daran fehlt es im Streitfall.
  • KG, 20 U 31/15 (Fortbildung Dr. Simmler, noch nicht gefunden): Nachbesserung ist nicht zumutbar, wenn die erforderlichen Maßnahmen über die bei jeder Prothetik notwendigen Anpassungsmaßnahmen weit hinausgehen und tatsächlich eine Neuanfertigung bedeuten, weil in dieser Situation von einem vollständigen Vertrauensverlust auszugehen ist. Auch dann, wenn die Voraussetzungen des Urteils des BGH vom 29.03.2011 (Az. VI ZR 133/10) vorliegen, kommt es zum Verlust des Nachbesserungsrechts.

  • OLG Naumburg Urteil vom 25.06.2009 1 U 27/09 - Da die Eingliederung von Zahnersatz aber regelmäßig ein mehrstufiger Prozess ist, dem das Risiko anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent ist, ist der Patient grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer Prothese mitzuwirken. ... Denn die Pflicht des Zahnarztes im Behandlungsverhältnis besteht in einem Hinwirken auf eine final dem Facharztstandard entsprechende prothetische Versorgung.

  • OLG Oldenburg, Urteil vom 27.02.2008, 5 U 22/07): Nach Beendigung des Behandlungsverhältnisses hat der Zahnarzt grundsätzlich kein Nachbesserungsrecht mehr. Etwas anderes kann sich in besonderen Fällen ergeben, wenn der Patient aus Gründen der Schadenminderungspflicht gehalten ist, die vom Zahnarzt angebotene Nachbesserung zu akzeptieren.

  • Thüringisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.05.2012, Az. 4 U 549/11: Für vertragliche Schadenersatzansprüche ist ein Nacherfüllungsverlangen überhaupt nur bei Schadenersatzpositionen, die zum Komplex Schadenersatz statt Leistung gehören, erforderlich. Für alle anderen Positionen (insbes. Schmerzensgeld) ist ein Nacherfüllungsverlangen nicht notwendig. Für die Kosten einer Nachbehandlung durch einen anderen Zahnarzt entfällt die Notwendigkeit der Nachbesserung durch den in Anspruch genommenen Zahnarzt, wenn

    • der Behandlungsvertrag durch den Patienten wirksam gekündigt wurde:"Hat der Patient den Dienstvertrag wirksam durch Kündigung beendet, dann enden die beiderseitigen vertraglichen Hauptpflichten. Über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus hat der Patient keinen Erfüllungsanspruch gegen den behandelnden Arzt; der behandelnde Arzt seinerseits hat keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seiner ärztlichen Leistung gegeben wird. Ist der ärztliche Behandlungsvertrag damit durch wirksame Kündigung beendet, ist für das Nachbesserungsverlangen gem. § 281 Abs.1 Satz 1 BGB kein Raum mehr. "

    • der Fehler nicht im Bereich der "technischen" Behandlungsschritte (Eingliederung Zahnersatz), sondern bei der Befunderhebung liegt. Nachbesserung ist hier ausgeschlossen

  • OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2018, Az. 5 U 174/17
    • Bei Planungsfehler keine Nachbesserung
    • Pat. ist nicht verpflichtet, an Neuanfertigung mitzuwirken.