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Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2010, Az. 8 U 11/10: Die Anfertigung von Zahnersatz ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Dementsprechend gilt für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen § 634a Abs. 2 BGB: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Eingliederung des Zahnersatzes.