Lade...
 

Zahnarzt - Verlust des Honoraranspruchs

  • BGH Urteil vom 29.03.2011 VI ZR 133/10 VersR 2011,863)

    • Vertrag wird wegen vertragswidrigen Verhaltens des ZA gekündigt
    • Vertragsverstoß muss nicht schwerwiegend sein, darf aber auch nicht geringfügig sein
    • Leistung des ZA muss für Pat. nicht mehr von Interesse sein.

  • OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2018, Az. 4 U 597/17:
    • kein Interessewegfall, wenn mangelhafter Zahnersatz benutzt wird

  • BGH, Urteil vom 13.09.2018, III ZR 294/16 - Link : Zum Interessewegfall: Letzteres kommt beim Zahnarztvertrag dann in Betracht, wenn ein nachbehandelnder Zahnarzt auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen könnte (BGH aaO; BeckOGK/Günther aaO Rn. 95; MüKoBGB/Henssler aaO Rn. 36). Wird die ärztliche Dienstleistung hingegen so schlecht erbracht, dass die Behebung des durch die Schlechterfüllung herbeigeführten Zustands nicht möglich oder dem Dienstberechtigten nicht zumutbar ist, sind die bisher erbrachten Dienste ohne Wert (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 13819 Rn. 15 ff, 22; OLG Hamburg, MDR 2001, 799; OLG Köln, VersR 2013, 1004, 1005; OLG Naumburg, NJW-RR 2008, 1056, 1057). Entscheidend ist stets der (Fort-)Bestand eines selbständig verwertbaren Arbeitsanteils (BeckOGK/Günther aaO Rn. 77). Daran fehlt es im Streitfall.