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gemischte Anstalt

  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.2006 - 12 U 244/05 - Link:
    • Für die Abgrenzung der stationären Heilbehandlung von einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung wird als entscheidend angesehen, ob die jeweilige Behandlung nach dem Gesamtbild der Einrichtung des Hauses und der tatsächlich angebotenen Leistung, nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis eher einer Krankenhausbehandlung herkömmlicher Art oder eher einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung entspricht. Von einer stationären Heilbehandlung ist in der Regel dann auszugehen, wenn die - zumeist akut erkrankten - Patienten einer vergleichsweise intensiven Betreuung durch das ärztliche Personal bedürfen oder bei der Behandlung physikalische und chemische Mittel im Vordergrund stehen. Dagegen kennzeichnet eine Kur oder Sanatoriumsbehandlung, dass die Patienten, die in der Regel an leichteren chronischen Krankheiten leiden oder nach einem Krankenhausaufenthalt bereits weitgehend genesen sind, durch eine geregelte Lebensweise, eine zweckmäßige Diät oder durch die Herausnahme aus der gewohnten Umgebung und die Fernhaltung störender Umwelteinflüsse völlig wiederhergestellt werden sollen (vgl. BGH NJW 1983, 2088; OLG Koblenz, VersR 1994, 800 ; OLG Stuttgart NVersZ 99, 265). Der Annahme einer stationären Heilbehandlung steht dabei nicht entgegen, dass nicht nur eine rein medizinische Behandlung (Diagnostik, medizinische und physikalische Therapie) erfolgt, sondern in Ergänzung zu der konventionellen Behandlung des Patienten weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine stationäre Heilbehandlung als notwendig und dienlich angesehen werden, mag es sich dabei auch um solche Maßnahmen handeln, die allgemein als funktionelle, berufliche oder soziale Rehabilitation bezeichnet werden (OLG Karlsruhe VersR 78, 615).