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Vorbehalt der freien Verrechenbarkeit

  • OLG Köln, Urteil vom 26.05.1999, Az. 5 U 236/98: Eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der späteren/jederzeitigen freien Verrechenbarkeit ist zwar zulässig, allerdings ist der Schuldner gehalten, die Verrechnung unverzüglich vorzunehmen, ansonsten wird die Teilzahlung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 366 Abs. 2 BGB verrechnet, in Personenschadenangelegenheiten konkret auf das Schmerzensgeld, da es sich dabei um die älteste Forderung handelt (Rz. 100) --> Palandt/Grüneberg § 366 Rndnr. 7.