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Verstoß gegen Befundsicherungspflicht

BGH - Urteil - VI ZR 341/94 - 21.11.95 : streitig war, ob der Rest eines Gallensteins zurückgelassen worden war, das postoperative Röntgenbild, anhand dessen diese Frage hätte entschieden werden können, war verschwunden. Der BGH geht hier von einer Beweislastumkehr für den Fehler aus: Es werde vermutet, dass ein Rest zurückgelassen wurde, die Behandlerseite müsse sich entlasten.

BGH - Urteil - VI ZR 402/94 - 13.02.96 : EKG verschwunden - Aufgrund eines Verstoßes gegen die Befundsicherungspflicht wird davon ausgegangen, dass der Infarkt auf dem EKG zu erkennen gewesen wäre.Die Bewertung des Berufungsgerichts, wonach dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten wäre, trägt der BGH mit.

OLG Düsseldorf · Urteil vom 30. Januar 2003 · I-8 U 159/01: Dies geht indessen zu Lasten des Beklagten zu 1), denn der Klägerin kommt hier eine Beweislastumkehr zugute. Der Beklagte zu 1) hat nicht nur gegen seine Verpflichtung zur Aufbewahrung der zytogenetischen Präparate verstoßen - die Aufbewahrungszeit beträgt nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. und von Prof. Dr. P. mindestens fünf, besser zehn Jahre -, durch das Unterlassen der Karyotypisierung wurde auch die Wahrscheinlichkeit, die Abweichung nicht zu erkennen, erheblich gesteigert. Die hierdurch herbeigeführte Unsicherheit, ob die Deletion anhand der konkreten Präparate hätte erkannt werden können, darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Es ist anerkannt, dass dem Patienten Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn der Arzt medizinisch zweifelsfrei gebotene Befunde nicht erhebt oder nicht sichert und dadurch die Aufklärung eines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder vereitelt wird. Hier geht es zwar nicht um eine medizinische Behandlung der Klägerin, die durch das Unterlassen der Beklagten entstandene Situation ist aber mit der angeführten Fallgruppe durchaus vergleichbar: