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Verjährung bei Forderungsübergang auf SVT

  • BGH, Urteil vom 17.04.2012, VI ZR 108/11, Link: Auch unter dem neuen Verjährungsrecht kommt es bei Forderungsübergang auf den SVT allein auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung an. Die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) von Mitarbeitern der Leistungsabteilung ist nicht relevant. Ansatzpunkte für grobe Fahrlässigkeit in der REgressabteilung sind aber die Frage, ob nicht wirksame Organisationsmaßnahmen zur internen Information hätten veranlasst werden müssen.

  • BGH, Urteil vom 24.04.12, VI ZR 329/10: Zu entscheiden war über die Frage, wann Schadenersatzansprüche eines verletzten Kindes, bei dem überhaupt nicht abzusehen ist, ob es Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wird, auf den Rentenversicherungsträger übergehen. Der Bundesgerichtshof argumentiert, dass ein Forderungsübergang nur dann im Zeitpunkt der Schädigung erfolgt, wenn bereits ein Sozialversicherungsverhältnis exisitert. Das war bei der Verletzung des Kindes noch nicht der Fall. Die Verjährung, die vor Begründung der Rentenversicherungspflicht eingetreten ist, muss der RVT sich zurechnen lassen. Link

  • BGH, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 391/13: Bei Kassenwechsel erwirbt die neue Krankenkasse die übergegangenen Ansprüche in dem Zustand, wie sie sich bei Übergang befinden. Eine evtl. bereits laufende Verjährungsfrist läuft weiter. Erklärt der Schädiger, der vom Kassenwechsel nichts weiß, gegenüber der alten Krankenkasse Verjährungsverzichte, so wirken diese nicht gegenüber der neuen Krankenkasse