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Schmerzensgeld

  • BGH, Urteil vom 20.01.2004, VI ZR 70/03:
    • es ist zulässig, dass bei offener Schadensanlage das Schmerzensgeld zugesprochen wird, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berechtigt ist und dass bei Abschluss der Schadenentwicklung das endgültig zuzuerkennende Schmerzensgeld ausgeurteilt wird, wobei es zulässig ist, diese zukünftigen Ansprüche durch einen Feststellungsantrag zu sichern (Rz. 17f.)
    • ebenso zulässig ist es aber, einen Teilbetrag des Gesamtschmerzensgeldes zu verlangen. Prozessual setzt dies voraus, dass die einheitliche Forderung teilbar ist (was gegeben ist, weil das Schmerzensgeld als Geldforderung teilbar ist) und dass der geltend gemachte Teil hinreichend individualisierbar ist. Das ist der Fall, wenn der Kläger verlangt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetretenen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.