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Schadenminderungspflicht

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2008, Az. 5 U 953/04:
    • Erwerbsobliegenheit nur im Rahmen des Zumutbaren
    • Eine Arbeit, die mit deutlich weniger Verantwortung und Verdienstmöglichkeiten verbunden ist, muss der Verletzte nicht übernehmen.
  • OLG Koblenz, Urteil vom 08.12.2014, Az. 12 U 668/13:
    • Gewährung von Erwerbsminderungsrente bindet zivilrechtlich nicht
    • Geht davon aus, dass Arbeitssuche nicht erfolgreich, wenn Geschädigter unter drei Stunden Erwerbsarbeit ausüben kann, hat daher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht verneint
  • OLG Schleswig, zfs 2020, 79: Geschädigter hat Obliegenheit, eine schadenbedingte Depression behandeln zu lassen.
  • BGH Urteil vom 26.09.2006, VI ZR 124/05: Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht muss konkret erzielbares Einkommen abgezogen werden, qotale Kürzung unzulässig.
  • OLG Düsseldorf Urteil vom 14.03.2005 - I-1 U 149/04: Kein Verstoßgegen Schadenminderungspflicht, wenn während AU keine Arbeit gesucht wird.
  • BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az. VI ZR 152/21
    • Betont, dass Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit ein Mitverschulden voraussetzt.
    • Darlegungs- und Beweislast bei Schädiger, ABER: sekundäre Darlegungslast beim Geschädigten, gilt auch bei Klage eines SVT
    • Rz. 20: "Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden, da nach einem solchen Urteil einer fachkundigen Stelle aus Sicht des Geschädigten weitere Bemühungen um eine Tätigkeit regelmäßig aussichtlos erscheinen werden. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht ist dann schon im Ansatz nicht gegeben. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten, weil die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom Arbeitsamt übernommen worden ist und deshalb in berufenen Händen gelegen hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 15 f.)."
    • Rz. 23: Auch RVT darf auf Einschätzung des Arbeitsamtes vertrauen
    • Rz. 24: Angenommener Verstoß des klagenden RVT gegen seine sekundäre Darlegungslast rechtfertigt keine Klageabweisung
    • Quotenmäßige Anspruchskürzung unzulässig (Rz. 25)
    • Höhe der erzielbaren Einkünfte ist vom Schädiger darzulegen (26), ggf. aber sekundäre Darlegungslast

  • BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - VI ZR 283/21
    • Bei Einwand Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit ist durch Gutachten zu klären, ob und in welchem Umfang Arbeitsfähigkeit vorliegt, Darlegungs- und Beweislast beim Schädiger
    • OLG durfte sich ohne Einholung eines Gutachtens nicht über die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste hinwegsetzen.
    • Wenn Gericht wegen eigener Sachkunde auf die Einholung eines Gutachtens verzichten will -> Hinweis notwendig
    • Wenn Verstoß gegen Schadenminderungspflicht festgestellt, sind konkrete Feststellungen notwendig, in welcher Höhe Verdienst hätte erzielt werden können, keine pauschale Kürzung