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Rechtsanwaltskosten

  • Geschäftsgebühr: BGH URteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11: Bei Angelegenheiten, die nicht unterdurchschnittlich schwierig/umfangreich sind, muss auch der ersatzpflichtige Dritte die Ermessensausübung des Anwalts innerhalb eines Toleranzbereichs von 20% akzeptieren und eine 1,56-fache GEbühr ersetzen.

  • Beratungshilfe: Bei Beratungshilfe kommt es gem. § 9 BerHG zu einem Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt, sofern der Ratsuchende insofern einen Ersatzanspruch hatte. Instruktiv dazu BGH Urteil vom 24.02.2011 VII ZR 169/10

  • Abtretung: Tritt der Zahnarzt seine Honorarforderung an eine Verrechnungsstelle ab, so kann der Patient der klageweise geltend gemachten Forderung nicht nur die Einwendungen entgegenhalten, die dem Zahnarzt hätte entgegenhalten können (Unbrauchbarkeit der Leistung), sondern von der Verrechnungsstelle auch seine außergerichtlichn Rechtsanwaltskosten fordern, jedenfalls dann, wenn die Abrechnung unplausibel war oder wenn der Zahnarzt hätte erkennen müssen, dass die Forderung nicht bestand (KG, Urteil vom 12.02.2015, 20 U 114/14)