Lade...
 

Primär- und Sekundärschaden

  • BGH Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 328/03: "Auf die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade auch solcherart Schädigungen vorbeugen"
  • BGH Urteil vom 12.09.2008 - VI ZR 221/06) - Hammerfall - übersehene Fraktur ist Primärschaden, Sudeck als Folge Sekundärschaden im Sinne des § 287 ZPO.
  • BGH Urteil vom 2. 7. 2013 - VI ZR 554/12: Primärschaden, auf den sich die Beweislastumkehr bezieht, sind die durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer konkreten Ausprägung (Behandlungsfehler führt zu Hirnvenenthrombose, diese zu epileptischem Anfall, der Ursache des Todes ist. Das OLG hatte epileptischen Anfall und Tod dem Sekundärschaden zugeordnet). BGH: Das heißt im Streitfall ist Primärschaden die gesundheitliche Befindlichkeit der Erblasserin, die dadurch entstanden ist, dass am 3. Februar 2002 die klinische Verlaufskontrolle und - in der Folge dieses Umstandes - weitere Untersuchungen und die Behandlung der dann entdeckten Hirnvenenthrombose bereits an diesem Tage unterblieben. Zu dieser gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung gehörte auch ein dadurch etwa geschaffenes oder erhöhtes Risiko der Erblasserin, eine Epilepsie - und dies mit tödlichen Folgen - zu erleiden.
  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015, Az. 1 U 27/13: Fehler bei Erstoperation (Durchgängigkeit des Gallengangs wird nach Ligatur der verletzten Leberarterie nicht untersucht, es kommt zu einem langwierigen und komplikationsreichen Behandlungsverlauf, der mit dem Tod des Pat. 4,5 Jahre nach der Erstoperation endet. Das OLG stellt einen Befunderhebungsfehler fest, schließt dann allerdings die Beweislastumkehr wegen eines Mitverschuldens aus und begründet das gefundene Ergebnis dann zusätzlich mit der Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärschaden, wobei die Abgrenzung eingehend anhand des konkreten Falls erläutert wird.