Die Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen des Versicherers reicht aus (Rz. 339)
Nach Erstellung des Stichentscheids darf der Versicherer keine neuen Ablhnungsgründe nachschieben (Rz. 341)
Stichentscheid muss sich mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinandersetzen
Stichentscheid muss das Prozessrisiko unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berücksichtigen (Rz. 344)
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015, 7 U 24/14, Az. 7 U 24/14:: Der Stichentscheid (§ 3a ARB 2010) darf nicht nur Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen, sondern muss auch darlegen, dass ohne diese Fehler die Klage Erfolg hätte.