HKP gem. § 2 GOZ muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein, sonst formnichtig
Grundsätzlich Ausschluss aller Folgeansprüche (GOÄ, Bereicherung etc), es sei denn, dass Pat. sich schwerwiegenden Treueverstoß zurechnen lassen muss, wird im Urteil bejaht, weil Pat. alles wusste
LG Flensburg, Urteil vom 20.01.2021, Az. 3 O 190/17, ZGMR: 2021,133
Nicht unterzeichneter HKP führt zur Nichtigkeit wg. Verstoß gegen die gesetzlich angeordnete Schriftform
keine Ansprüche aus GoA/Bereicherung
KG, 20 U 119/22, Urteil vom 26.05.2023, nicht rechtskräftig, liegt dem III. ZS des BGH zur Entscheidung vor
Verlangensleistung aus § 2 GOZ -> Begriff der medizinischen Notwendigkeit ist analog PKV/§ 192 VVG zu bestimmen, Fragen der Erstattbarkeit spielen keine Rolle
ABER: Formerfordernis aus § 8 Abs. 7 BMV-Z
Dass Form nur Sollvorschrift ändert daran nach Sinn und Zweck der Schutzvorschriften nicht.