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Erstattung Kosten Privatgutachten

  • BGH VI ZB 17/11: Kosten eines Privatgutachtens sind zu erstatten, wenn eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei dies ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Es ist für die Erstattungsfähigkeit nicht erforderlich, dass das Gutachten die Entscheidungsfähigkeit des Gerichts tatsächlich beeinflusst hat.