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Drittwiderklage

  • BGH, Beschluss vom 30.09.2010, Xa ARZ 191/11, NJW 2011, 460
    • Wird eine abgetretene Forderung geltend gemacht, ist die isolierte Widerklage gegen den Zedenten zulässig, auch wenn das mit der Angelegenheit befasste Gericht örtlich nicht für Ansprüche des Beklagten gegen den Zedenten zuständig ist. Die Zuständigkeit wird entsprechend § 33 ZPO begründet.
    • Entschieden für zahnärztliches Abrechnungsunternehmen
  • BGH, Urteil vom 07.11.2013, Az. VII ZR 105/13
    • Widerklage grundsätzlich nur zulässig, wenn die Widerklage zugleich gegen Kläger und Drittwiderbeklagten erhoben wird.
    • zugelassene Ausnahmen:
      • Klage gegen Gesellschafter, die vorgreiflich für Ansprüche gegen Gesellschaft ist
      • Klage gegen Zedenten, sofern Gegenstände von Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind, insbesondere wenn Gegenstand der Drittwiderklage mit zur Hilfsaufrechnung gestelltem Gegenanspruch des Beklagten gegen den Kläger identisch (-> BGH, Urteil vom 13.03.2007, VI ZR 114/07) oder wenn Feststellung begehrt wird, dass Zedent keine Ansprüche aus Behandlung hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 – V ZR 114/07, aaO Rn. 28).