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Behandlerwechsel

  • LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2008 Az L 5 KR 57/06 - Link

    • Bei Mängeln des Zahnersatzes ist der Pat. grundsätzlich gehalten, dem Zahnarzt ein Nachbesserungsrecht einzuräumen und den Zahnesatz im Wege der Gewährleistung für gesetzlich versicherte Patienten (für die Kasse kostenfrei) nachbessern zu lassen.

    • Etwas anderes gilt, wenn

      • der Zahnersatz unbrauchbar ist und neu angefertigt werden muss, weil Nachbesserung nicht möglich ist oder
      • die Mängelbeseitigung für den Patienten nicht zumutbar ist.

    • In diesem Fall hat der Patient Anspruch auf Genehmigung eines Behandlerwechsels und einen neuen Festzuschuss.


    • Grundsätzlich ist der kostenfreien Reparatur im RAhmen der Gewährleistungspflicht des Zahnarztes der Vorrang einzuräumen.
    • Das gilt - abweichend von der älteren Rechtsprechung des BSG - auch für Fälle, in denen die Neuanfertigung des Zahnersatzes notwendig ist.
    • Grundsätzlich ist der Patient aus wirschaftlichen Gründen gehalten, die Gewährleistung durch den Zahnarzt in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Nachbesserung unzumutbar ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der Besonderheiten des Behandlungsverhältnisses keine hohen Anforderungen an die Annahme von Unzumutbarkeit gestellt werden dürfen (Rz. 35). Fallgruppen für Unzumutbarkeit:
      • schwerer Behandlungsfehler
      • Uneinsichtigkeit des Zahnarztes
      • Scheitern mehrerer Nachbesserungsversuche (--> BSG Urteil vom 27.06.2012, Az. B6 KA 35/11)
      • sonstige Gründe, die nichts mit der Person bzw. dem Verhalten des ZA zu tun haben (Wohnortwechsel des Versicherten)