RSV klagt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten, die an die beklagten RAe der VN gezahlt worden waren
RAe berufen sich auf Quotenvorrecht Ihrer Mandanten und erklären Aufrechnung
BGH:
RSV ist Schadenversicherung, Schaden sind die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung --> § 86 VVG ist anwendbar
RA ist gem. §§ 675, 667 BGB verpflichtet, erstattete Gerichtskosten an Mdt. herauszugeben, dieser Anspruch geht gem. § 86 VVG auf RSV über
Quotenvorrecht ist nicht anwendbar, weil es dem Zweck dient, dass der VN sich vorab wegen Ansprüchen befriedigt, die kongruent/adäquat zur Versicherung sind, das ist bei erstatteten Gerichtskosten nicht der Fall (Rz. 30 ff.)
RA ist aber trotz Forderungsübergang berechtigt, gegenüber dem Mdt. mit eigenen Honoraransprüchen aufzurechnen (Rz. 36), sofern die Voraussetzungen der §§ 406, 407 BGB erfüllt sind - hier nicht anwendbar, weil VN die von der RSV nicht bezahlten Honoraransprüche für außergerichtlich selbst bezahlt hatten