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Aufklärungspflicht über Beratungshilfe

  • OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2015, Az. 28 U 88/14 - Link - : Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit besteht, Beratungshilfe zu beantragen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen. Aus dieser Pflichtverletzung können Schadenersatzansprüche erwachsen, die der Mandant dem Honoraranspruch des Anwalts entgegenhalten kann.
  • BGH, Beschluss vom 20.12.2006, XII ZB 118/03: Dieser Ansicht ist bereits deshalb zuzustimmen, weil sie mit dem allgemeinen Grundsatz korrespondiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hinzuweisen hat (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1984, 937 f. und AnwBl. 1987, 147 ff.; Palandt/Heinrichs aaO § 280 Rdn. 73; Rinsche/Fahrendorf/Termille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Kap. 10 Rdn. 1333; Schneider MDR 1988, 282 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 BORA). Wird diese Pflicht verletzt, kann dem mittellosen Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein auf die Befreiung von den Gebührenansprüchen gerichteter Gegenanspruch auf Schadenersatz zustehen (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille aaO Rdn. 1334; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 49 a Rdn. 15).