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Angelegenheit

  • BGH Urteil vom 1. 3. 2011 - VI ZR 127/10 Link

    • Geltendmachung von Ansprüchen gegen mehrere Schädiger grundsätzlich mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten. Etwas anderes ist dann der Fall, wenn die mehreren Schädiger eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgenommen haben. Entschieden wurde über eine Veröffentlichung in der Bild-Zeitung und auf Bild.de. Der BGH argumentiert, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliege, wenn die Ansprüche in einem einheitlichen Abmahnschreiben geltend gemacht werden.

  • BGH URteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/11 Link

    • Bei inhaltlich gleicher Prüfungsaufgabe liegt auch bei mehreren Auftraggebern eine einheitliche Angelegenheit vor

  • BGH Urteil vom 03.08.2010 - VI ZR 113/09 Link

    • Wegen unterschiedlicher Zielrichtungen stellt die Geltendmachung von Unterlassungs- und Gegendarstellungsansprüchen zwei Angelegenheiten dar

  • LG Köln, Urteil vom 22.10.08 - 20 O 186/08 - Link - bestätigt durch OLG Köln (522) Beschluss vom 16.10.09 - 20 U 186/08

    • Eine Angelegenheit, wenn Arzthaftungsansprüche gegen Gesamtschuldner geltend gemacht wird, die gemeinsam verklagt wertden können.

    • Verstoß gegen Obliegenheit zur Schadenminderung, wenn mehrere Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden

  • mehrere Angelegenheiten

    • BGH, Urteil vom 09.02.1995, Az. IX ZR 207/94: Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Ereignis grundsätzlich eine Angelegenheit, auch wenn es lange dauert. Keine Bewertung des hypothetischen Falles, in dem es zu einer Zäsur in der Schadenregulierung gekommen ist (Link).

    • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010, Az. 13 O 7902/09 (Link):
      • Vergleich über Schmerzensgeld und Haftung für materielle Ansprüche ist Zäsur im Sinne des BGH
      • Neuberechnung von Ansprüchen ist neue Angelegenheit

    • OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2000, Az. 3 U 212/99 (Link):
      • "Bei der Verfolgung des Anspruchs für den hier in Rede stehenden weiteren Zeitraum handelt es sich nicht um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Eine dahingehende Wertung wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt, handelt."

    • AG Siegburg, Urteil vom 11.07.2003, Az. 8 C 167/03 (Link):
      • Unfall 1998, Regulierung 2000
      • 2003: Auftrag an RA, Unterhaltsansprüche neu zu berechnen
      • AG: " Denn die Regulierung des Unfallschadens war im Jahre 2000 abgeschlossen, während die Klägerin erst im Februar 2003 ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Neuberechnung der Unterhaltsrente beauftragt hat. Daran ändert auch nichts das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 13.07.00, aus dem die Beklagte herleiten zu können glaubt, die Regulierung sei damals noch nicht abgeschlossen gewesen, weil die Klägerin die Anpassung an die Rentensteigerung offengehalten wissen wollte. Denn es ist der Beklagten damals nur die Festschreibung des Einkommens des Verstorbenen auf die Dauer von fünf Jahren zugesagt und angeboten worden, nach Ablauf dieser Frist über eine Anpassung neu zu verhandeln. Damit kann aber von einer einheitlichen, sich bis heute erstreckenden Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten. der Klägerin nicht ausgegangen werden. Denn aus seinem Schreiben geht nur hervor, dass die Art der Regulierung für den erwähnten Zeitraum von fünf Jahren festgeschrieben werden sollte, während für die Folgezeit eine Neuverhandlung in Aussicht gestellt wurde. Damit war die Beendigung des ursprünglichen Auftrags erklärt und nicht - wie die Beklagte offenbar meint - eine sich auch noch in unabsehbare Zukunft erstreckende Fortsetzung der Regulierungsverhandlung."