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wirtschaftliche Aufklärung

  • wirtschaftliche Aufklärung --> Informationspflicht aus § 630c Abs. 3 BGB, Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Beweislast des Patienten (Palandt/Weidenkaff § 630c Rndnr. 12), ebenso OLG Celle, Urteil ovm 28.01.2001, 1 U 28/00 - Link - )

  • OLG Köln, Urteil vom 17.11.2004, Az. 5 U 44/04 - Link : Zahnarzt hat darüber aufzuklären, dass Maßnahmen möglicherweise nützlich, aber nicht zwingend notwendig sind. Der Zahnarzt hätte darüber aufklären müssen, dass der therapeutische Zweck durch ein Provisorium als wirtschaftlich günstigere Alternative hätte erreicht werden können.

  • BGH, Urteil vom 28.01.2020, VI ZR 92/19:
    • Bei GKV-Pat. ist der Leistungsumfang dem Behandler bekannt, so dass bei Verlassen des GKV-Systems von einer Aufklärungspflicht auszugehen ist.
    • Bei PKV-Pat. ist die Situation anders: Weil der Leistungsumfang des VR nicht gesetzlich geregelt ist, weil allein der Pat. den Leistungsumfang seiner Versicherung kennen sollte und darüber hinaus die Möglichkeit, im Vorhinein die Frage der Kostenübernahme mit dem VR zu klären, ist in diesem Bereich eine Informationspflicht gem. § 630c Abs. 3 BGB nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
    • Betreibt der Behandler Neulandmedizin, so ist auch bei PKV-Patienten eine Aufklärung notwendig, dass die Erstattung der Kosten durch die PKV problematisch werden kann.
    • Die Beweislast dafür, ob ein Schaden entstanden ist, weil die Pat. sich bei gehöriger Aufklärung gegen eine Behandlung entschieden hätte, liegt auf der Patientenseite.