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verzögerliches Regulierungsverhalten

OLG Köln, Urteil vom 16. 3. 2001 - 19 U 130/00 NJW-RR 2002, 962

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der keinen angemessenen Teilbetrag auf das Schmerzensgeld leistet, obwohl er davon ausgeht, mindestens 1/3 des Schadens ersetzen zu müssen, verzögert die Schadensregulierung. Fühlt sich das Unfallopfer durch dieses Regulierungsverhalten gekränkt oder verächtlich gemacht, muss das Schmerzensgeld höher als üblich ausfallen, jedenfalls aber an der oberen Grenze des angemessenen Schmerzensgeldes liegen.