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Zuständigkeit gem. § 32 ZPO

KG, Beschluss vom 01.06.06 28 AR 28/06
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE201522006&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

nicht indizierte Operation ist Gesundheitsbeschädigung, die Zuständigkeit in dem Gerichtsbezirk begründet, in dem sie durchgeführt wurde

OLG Karlsruhe http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=12278

7 U 180/02: Vertiefung des Verletzungserfolgs am Wohnort (eigentliche Behandlung --> Koronarangiographie mit Durchstoßung Arterie am Praxisort) reicht für Begründung Zuständigkeit aus, das Gericht hat dann den gesamten Sachverhalt zu prüfen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.10, I-5 Sa 46/10 (MedR Bestimmung der Zuständigkeit gem. 36 ZPO, kein gemeinsamer Begehungsort, keine Ausführungen zum Erfolgsort

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/I_5_Sa_46_10beschluss20100715.html

OLG Köln, Urteil vom 26. Mai 2008 · 5 U 238/07

http://openjur.de/u/132076.html

Erfolgsort und damit zuständigkeitsbegründend ist der Ort, an dem der Primärschaden eintritt, der Ort, an dem der Sekundärschaden eintritt ist Schadenort und kann eine Zuständigkeit gem. § 32 ZPO nicht begründen.