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Zurechnung

  • BGH, Urteil vom 30.1.2000, VI ZR 353/99: Liegen Aufklärungsdefizite vor, ist der Patient aber über das Risiko, das sich realisiert hat, aufgeklärt worden, so ist der Schaden dem Aufklärungsversäumnis unter wertenden Gesichtspunkten nicht zuzurechnen.