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Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens

  • OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.02.2011, 1 W 8/11-2 GesR 2011, 422: Frage nach Behandlungsfehler unzulässig
  • KG Beschluss vom 15.05.2011, 20 W 29/11 GesR 2011, 421 : Frage nach Behandlungsfehler unzulässig
  • BGH, Beschluss vom 24. 9. 2013 – VI ZB 12/13: Fragen nach Behandlungsfehler grundsätzlich zulässig, selbständiges Beweisverfahren grundsätzlich zulässig wegen der Möglichkeit der Verhinderung eines Rechtsstreits (Link).
  • BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19: Frage nach den tatsächlichen Voraussetzungen bzw. dem Umfang der Aufklärungspflicht sind im selbständigen Beweisverfahren zulässig
  • OLG München, Beschluss vom 23.05.2022 – 25 W 622/22 - Link:
    • selbständiges Beweisverfahren auch bei Auseinandersetzung um Kostenerstattung durch PKV zulässig (-> med. Notwendigkeit)
    • "aa) Sinn und Zweck der prozessualen Beweissicherung nach § 485 Abs. 2 ZPO ist es, die Gerichte von Prozessen zu entlasten und die Parteien unter Vermeidung eines Rechtsstreits zu einer raschen und kostensparenden Einigung zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 17 mwN). Deshalb ist das rechtliche Interesse als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 485 Abs. 2 ZPO generell weit auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302 Rn. 9 f mwN).
    • Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2015 - 3 W 41/15, BeckRS 2015, 121983 Rn. 4 f mwN). Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009, aaO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 8 W 18/17, juris Rn. 43 mwN).
    • Ein rechtliches Interesse ist bereits dann nach § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das einzuholende Sachverständigengutachten nicht möglich ist und weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 Rn. 18 mwN; vom 19. Mai 2020 - VI ZB 51/19, NJW 2020, 2273 Rn. 16). Es kann genügen, wenn je nach Ergebnis der Begutachtung zu erwarten steht, dass es nicht zu einem Streitverfahren kommt (vgl. OLG Köln, MDR 2011, 318; BeckOK-ZPO/Kratz, 2022, § 485 Rn. 30)."