- BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 187/13 - Link:
- Bindungswirkung eines Grundurteils ist durch Auslegung zu ermitteln
- Grundsatz: Mitverursachung führt zur HAftung im vollen Umfang, Ausnahme: Wenn die Beklagtenseite zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO nachweist, das ein abgrenzbarer Teil des Schadens nicht Fehlerfolge ist, haftet sie dafür nicht.
- Prozessualer Albtraum, Geburtsschaden, 30 Jahre nach der Geburt noch nicht ausprozessiert