- BGH Urteil vom 28.04.2005 - III ZR 399/05:
- Die Darlegungslast für Pflichtverletzungen liegt beim Kläger (Pat./SVT), keine Beweislastumkehr
- Sicherungspflichten des Heimträgers bestehen nur im Rahmen dessen, was wirtschaftlich darstellbar ist.
- Das Sicherungsinteresse ist mit den Freiheitsrechten des Bewohners abzuwägen.
- Eine dauerhafte Sicherung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die der Genehmigung durch das Betreuungsgericht gem. §1906 BGB bedarf