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Reserveursache

  • BGH Urteil vom 7. 2. 2012 - VI ZR 63/11 - Link - Das Gericht muss zunächst feststellen, ob der rechtswidrige Eingriff Ursache des Schadens ist, erst danach ist Raum für Überlegungen, ob hypothetische Kausalität vorliegt
  • BGH, Urteil vom 07.10.1980, VI ZR 176/79, BGHZ 78,209 (abgespeichert unter Dokumente):
    • "Die typische Konstellation für den Einwand einer Reserveursache ist die, daß die vom Beklagten ein­ geleitete Kausalkette zwar für den Schaden ursächlich geworden ist, indes die schon früher oder aber auch spä­ter in Gang gekommene Reserveursache sonst ursächlich ge­worden wäre. Diese wurde also hinsichtlich ihrer Schadens­wirksamkeit von der "real" (Medicus,aaO Rz. 98) schadens­wirksamen inkriminierten Handlung des Beklagten "überholt". (...) "Der vorliegende Fall weist demgegenüber gewiß einige Besonderheiten auf, die aber nach Ansicht des Senats nicht hindern, die für den klassischen Fall der Reserveursache entwickelten Grundsätze und damit auch deren hier allein entscheidende Beweislastregelung mindestens entsprechend anzuwenden."
  • BGH, Urteil vom 22.03.2016, VI ZR 467/14: "15 aa) Hat eine rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, so ist es Sache des beklagten Arztes zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde (Senat, Urteile vom 13. Januar 1987 – VI ZR 82/86, VersR 1987, 667, 668; vom 5. April 2005 – VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; vgl. auch Senat, Urteile vom 7. Oktober 1980 – VI ZR 176/79, BGHZ 78, 209, 214; vom 6. Dezember 1988 – VI ZR 132/88, BGHZ 106, 153, 156)."