Lade...
 

Praxisgemeinschaft

  • LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2012, Az. L3 KA 103/08 - Link -
    • kein Gestaltungsmißbrauch bei Patientenidentität von mehr als 20% aber weniger als 50%, wenn nicht besondere Umstände hinzu treten.
    • werden die berechtigten Vertreterfälle rausgerechnet und sinkt die Quote der in beiden Praxen behandelten Patienten unter 20% so ist eine Korrektur des Abrechnungsbescheides nicht gerechtfertigt, allein der Umfang rechtfertigt den REgress nicht.
    • die Abstimmung der Sprechzeiten allein rechtfertigt den Regress ebenfalls nicht, erforderlich ist vielmehr, dass die aufeinander abgestimmten An- und Abwesenheitszeiten anhand der Gesamtumstände als Indiz dafür angesehen werden können, dass die Praxen auf eine arbeitsteilige Behandlung ausgerichtet sind. 37 Vertretungen während der Abwesenheit am Donnerstag vormittag von insgesamt 90 Vertretungen rechtfertigen noch nicht den Vorwurf des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten