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Physiotherapie

  • LG Köln, Urteil vom 14.10.2009, Az. 23 O 424/08: Die PKV hat die tatsächlcihen Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu erstatten. Die Beiilfesätze für Physiotherapie sind keine übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB

  • AG Köpenick, Urteil vom 10.05.2012, 13 C 107/11: Sofern keine Erstattungsgrenzen vertraglich wirksam vereinbart worden sind, hat die PKV die tatsächlichen Kosten der medihinisch notwendigen Physiotherapie zu erstatten. Da eine konkrete Vergütung zwischen Patient und Physiotherapeut vereinbart worden war, betstand für das Gericht keine Notwendigkeit, sich zur üblichen Vergütung iSd § 612 Abs. 2 BGB zu äußern.