- OLG Frankfurt, URteil vom 1. März 2012 · Az. 3 U 119/11 - Link: § 17 (5), c, cc ARB 2000 - 2009 ist unwirksam. Wortlaut der Klausel: "Der Versicherungsnehmer hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte".
- m.w.N. OLG München, Karlsruhe, Celle