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Minderjährige

  • OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2015 · Az. 26 U 1/15: Führt lehrbuchartig die Grundsätze der Beteiligung der Eltern an der Aufklärung bei Heileingriffen an Minderjährigen aus:
    • Grundsätzlich müssen beide Eltern aufgeklärt werden und beide Eltern einwilligen, da die elterliche Sorge gemeinschaftlich ausgeübt wird.
    • Bei Routineeingriffen darf der Arzt ohne weiteres davon ausgehen, dass ein anwesender Elternteil vom anderen ermächtigt worden ist, nach Aufklärung in die vorgeschlagene Behandlung einzuwilligen.
    • Bei schwerwiegenderen oder riskanteren Eingriffen ist der Arzt verpflichtet zu fragen, ob der anwesende Elternteil ermächtigt ist, auch für den anderen zu entscheiden. Wird dies bejaht, darf der Arzt ohne weiteres davon ausgehen, dass diese Auskunft zutreffend ist.
    • Bei schweren Eingriffen mit möglicherweise weit reichenden Folgen muss sich der Arzt vergewissern, dass der anwesende Elternteil ermächtigt ist.