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Kostenerstattung gem. § 13 Abs. 3 SGB V

  • Bayerisches LSG, Urteil vom 07.09.2021, Az. L 20 KR 256/18:
    • Kostenerstattung wegen rechtswidriger Leistungsablehnung scheidet aus, wenn Kostenlast der Patientin nicht kausal darauf zurückzuführen ist, Klägerin hatte bereits vor Leistungsablehnung eine Anzahlung an den Operateur gemacht