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Haftung für Medizinprodukte

  • OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2010, Az. 163/08: Wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit für ein Bauteil eines Herzschrittmachers etwa 20-fach über der bei korrekter Herstellung zu erwartenden Wahrscheinlichkeit des Ausfalls liegt, so ist unter Berücksichtigung des drohenden Schadens für den Patienten und der berechtigten Sicherheitserwartung der Verwender von einem Produktfehler auszugehen, der zur Haftung des Herstellers/Importeurs nach dem ProdHG führt.

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2012, Az. 15 U 25/11: Ausführungen zum Quasi-Hersteller und dessen Haftung. Sicherheitswarnung des Herstellers: Bei 26.000 Geräten waren vier Vorfälle bestätigt und einer vermutet worden. Magnetschalter war bei Herzschrittmacher ungewollt in Aus-Position verblieben und hatte den Herzschrittmacher damit ungewollt außer Funktion gesetzt. Gericht nimmt auch bei geringer WAhrscheinlichkeit einen Produktfehler an und wägt dabei die berechtigten Sicherheitserwartungen der Verwender, den drohenden Schaden und die Belange des Herstellers gegeneinander ab.