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Behandlungsalternative

  • BGH Urteil vom 15.03.2005, VI ZR 313/03 - NJW 2005, 1718):

    • "Gibt es indessen mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will." m.w.N.
    • Schadenverlauf hypothetische Kausalität
    • Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klageabweisung unter Berufung auf hypothetische Einwilligung ohne Anhörung des Patienten

  • KG, Urteil vom 13.03.2017 (Az. 20 U 238/15): Eine medikamentöse Behandlung, die vom Sachverständigen als Behandlung zweiter Wahl im Verhältnis zur indizierten interventionellen Behandlung bezeichnet wird, ist eine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative, weil den unterschiedlichen Erfolgsaussichten auch unterschiedliche Behandlungsrisiken gegenüberstehen.

  • BGH, Beschluss vom 27.10.2015 VI ZR 355/14
    • Gehörsverstoß in den Vorinstanzen
    • Ausführungen zum Umfang der Aufklärungspflicht: " Im Rahmen der erneuten Befassung wird das Berufungsgericht insbesondere zu beachten haben, dass, sollten konservative Behandlungsmethoden wie von der Klägerin beweisbewehrt behauptet eine echte Behandlungsalternative dargestellt haben, über diese nur dann hinreichend aufgeklärt worden wäre, wenn sie der Klägerin auch als echte Behandlungsalternative vorgestellt worden wären. Nicht ausreichend wäre es in diesem Fall, wenn der Beklagte mit der Klägerin konservative Behandlungsmöglichkeiten zwar erörtert, ihr aber mitgeteilt hätte, diese kämen in ihrem konkreten Fall nicht mehr in Betracht. Das Recht des Beklagten, der Klägerin mitzuteilen, welche der Alternativen aus seiner Sicht vorzugswürdig ist, bliebe davon auch in diesem Falle freilich unberührt."