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Aufrechnung

  • BGH, Urteil vom 10.06.2021, IX ZR 76/20
    • RSV klagt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten, die an die beklagten RAe der VN gezahlt worden waren
    • RAe berufen sich auf Quotenvorrecht Ihrer Mandanten und erklären Aufrechnung
    • BGH:
      • RSV ist Schadenversicherung, Schaden sind die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung --> § 86 VVG ist anwendbar
      • RA ist gem. §§ 675, 667 BGB verpflichtet, erstattete Gerichtskosten an Mdt. herauszugeben, dieser Anspruch geht gem. § 86 VVG auf RSV über
      • Quotenvorrecht ist nicht anwendbar, weil es dem Zweck dient, dass der VN sich vorab wegen Ansprüchen befriedigt, die kongruent/adäquat zur Versicherung sind, das ist bei erstatteten Gerichtskosten nicht der Fall (Rz. 30 ff.)
      • RA ist aber trotz Forderungsübergang berechtigt, gegenüber dem Mdt. mit eigenen Honoraransprüchen aufzurechnen (Rz. 36), sofern die Voraussetzungen der §§ 406, 407 BGB erfüllt sind - hier nicht anwendbar, weil VN die von der RSV nicht bezahlten Honoraransprüche für außergerichtlich selbst bezahlt hatten