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Art. 15 DSGVO

  • BGH, Urteil vom 15.06.2021, Az. VI ZR 576/19:
    • (26) "Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. - noch zu Art, 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG - EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 mwN; Art.-29-Datenschutzgruppe, Stellungn. 4/2007, WP 136, 10 ff.; zu Art. 4 Nr. 1 DS-GVO vgl. Arning/Rothkegel in Taeger/Gabel, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2019, Art. 4 DS-GVO Rn. 8 ff. mwN; Klar/Kühling in Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO Rn. 11 ff.; Klabunde in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 10 f.)."
    • (31) Gegenstand des datenschutzrechtlichen Herausgabeanspruchs sind Schreiben an und von der in Anspruch genommenen Person und ggf. auch Schreiben an Dritte, soweit diese Informationen enthalten, die sich auf den Anspruchsteller beziehen. Dass die Schreiben dem Anspruchsteller bereits bekannt sind, ist unschädlich.
    • (32) Auch interne Vermerke sind vom Auskunftsanspruch umfasst, sofern sie personenbezogene Daten enthalten, zum Beispiel Telefonvermerke oder Vermerke über Gesundheitszustand. Das Argument, es handele sich dabei um interne Vorgänge, ist unerheblich
    • Vorlagebeschluss des BGH an den EUGH: VI ZR 1352/20

  • LG Dresden, Urteil vom 29.05.2020, Az. 6 O 76/20
    • Art. 15 DSGVO auf Behandlungsunterlagen anwendbar
    • kein Vorrang der Vorschrift des § 630g BGB
    • kein Zurückbehaltungsrecht wegen Kosten