KG, Urteil vom 29.07.2021, 20 U 103/13: Einleitung eines Schlichtungsverfahrens lässt nicht den Schluss auf Kenntnis im Sinne des § 199 BGB zu.
BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. VI ZR 285/19: Verjährungsverzicht - Link - grundsätzlich zur Verjährungsverzichtserklärung
Verjährungsverzicht hat keine Auswirkungen auf den Lauf bzw. Ablauf der Verjährungsfrist (Rz. 21)
Bis zum Ablauf des Zeitraums, für den auf die Verjährung verzichtet worden ist, kann Klage erhoben werden, es ist dem Beklagten dann verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen, eine alsbaldige Zustellung der Klage nach Fristablauf wirkt zurück.
Grundsätzlich gilt der Verjährungsverzicht nur für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Klage, es sei denn, dass sich aus dem Wortlaut der Erklärung etwas anderes ergibt.
BGH, Urteil vom 26.05.2020, Az. VI ZR 186/17
Verjährung erst, wenn positive Kenntnis von Behandlungsfehler
keine Obliegenheit zur Feststellung eines Behandlungsfehlers oder der Identität des Schädigers (Rz. 21)
"Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 852 BGB a.F. kann nämlich von einem Patienten oder seinem Wissensvertreter grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft, es sei denn, es handelte sich um Feststellungen, die sich ohne weiteres treffen lassen, wie etwa die Feststellung der Namen der behandelnden Ärzte" (Rz. 29)
BGH, Urteil vom 17.01.2017, VI ZR 239/15: Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt Verjährung auch dann, wenn die Behandlerseite der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht zustimmt.
Eingang des Schlichtungsantrags führt bei Bekanntgabe demnächst zur Hemmung der Verjährung
Rz 22: Hemmung der Verjährung für die Verfahrensdauer und gem. § 204 Abs. 2 BGB für weitere sechs Monate, wobei die 6-Monats-Frist mit der Bekanntgabe der Schlichtungsstelle beginnt
BGH, Urteil vom 14.04.1999, IV ZR 197/98 Link - Verjährung in der RSV
Bezieht sich auf Verjährungsregelung in ARB 75 (Ansprüche auf Leistung verjähren innerhalb von zwei Jahren, Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Leistung verlangt werden kann.
BGH: Leistung der RSV ist die Freistellung von Kosten. Diese Leistung kann der VN erst dann verlangen, wenn er seinerseits vom RA in Anspruch genommen wird. Für die Verjährung kommt es daher nicht darauf an, wann der VN damit rechnen musste, dass Kosten entstehen konnten, sondern allein auf die Inanspruchnahme. Danach läuft die Frist
Die Regelung ist wortgleich in den aktuellen ARB weiter enthalten
Grundsätzliches zum Thema Verjährungsbeginn in der Arzthaftung: Pat. muss wissen, dass sich das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko realisiert hat.
BGH Urteil vom 22.09.2012, XI ZR 230/08): Anrufung ÖRA wirkt verjährungshemmend, Link
OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2016, Az. 5 U 69/15:
Verjährungsbeginn erst mit Erhalt des Gutachtens im Schlichtungsverfahren - allerdings hatte sich Schlichtungsverfahren nicht gegen den späteren Beklagten im Verfahren gerichtet