Lade...
 

Hygiene

  • BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06 Link
  • OLG Naumburg, Urteilo vom 12.06.2012 - 1 U 119/11, MedR 2013, 302
    • Volle Beweislast des Patienten für Behandlungsfehler
    • keine Pflicht zur Dokumentation der Einhaltung von Hygienestandards, allgemeiner Hygieneplan reicht aus
    • kein Rückschluss von Infektion auf Hygienefehler
    • keine besondere Aufklärungspflicht bei geschwächtem Patienten für erhöhtes Infektionsrisiko
  • BGH, Urteil vom 19.02.2019, Az. VI ZR 505/17
    • Ausführungen zur eingeschränkten Darlegungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess
      • "Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt die genaue Einsicht in das Behandlungsgeschehen und das nötige Fachwissen zur Erfassung und Darstellung des Konfliktstoffs; er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen."
      • "Die Patientenseite darf sich deshalb auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet."
      • "Insbesondere ist der Patient nicht verpflichtet, mögliche Entstehungsursachen einer Infektion zu ermitteln und vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2016 - VI ZR 49/15, NJW 2016, 1328 Rn. 6)."
      • "In der Kombination der genannten Grundsätze wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der Behandlungsseite im Arzthaftungsprozess ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den aufgezeigten maßvollen Anforderungen genügt und die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite gestattet, während es dieser möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. "
      • "Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein, entziehen sich doch sowohl die Existenz möglicher Infektionsquellen etwa in Gestalt weiterer Patienten oder verunreinigter Instrumente als auch die Maßnahmen, welche die Behandlungsseite im Allgemeinen und - bei Vorliegen konkreter Gefahrenquellen - im Besonderen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen und zur Infektionsprävention unternommen hat, in aller Regel der Kenntnis des Patienten, während die Behandlungsseite ohne weiteres über die entsprechenden Informationen verfügt."
      • "Es bleibt vielmehr auch und gerade bei der Behauptung von Hygieneverstößen bei den allgemein für das Arzthaftungsrecht geltenden maßvollen Anforderungen an die primäre Darlegungslast des Patienten. Es genügt, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet."
    • Konsequenz: Wenn Pat. genug vorträgt, was für Hygienefehler spricht, so ist die Behandlerseite aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet, vorzutragen, welche Maßnahme sie ergriffen hat, um die Hygiene zu wahren.
  • BGH, Urteil vom 24.11.2020, VI ZR 415/19: Fortschreibung der Rechtsprechung zur Darlegungslast in Hygienefällen