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Übergang auf den Sozialversicherungsträger

  • Verdienstausfall
    • BGH Urteil vom 25.06.2013, Az. VI ZR 128/12, Link: Bezieht der Geschädigte ALG II und wird danach geschädigt, so stellt der durch die Erwerbsunfähigkeit bedingte Bezug von Grundsicherung statt ALG II einen Verdienstausfallschaden dar, es findet ein Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger statt.
    • BGH, Urteil vom 03.12.2002, Az. VI ZR 304/01: Die Verletztenrente, die von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird, ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten kongruent (und nicht mit dem Haushaltsführungsschaden)