Gerichte müssen in Arzthaftungsklagen grundsätzlich immer ein Gutachten einholen, das gilt auch dann, wenn bereits ein für den Patienten negatives Gutachten vorliegt.
Patienten sind aus Gründen der Waffengleichheit nicht verpflichtet, gegen ein für sie negatives vorprozessuales Gutachten substantiierte Einwände zu erheben, damit das Gericht ein Gutachten einholt.