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Substantiierung

  • BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - Link NJW 2004, 2825 m.w.N.

    • Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet

    • Pat. und sein Vertreter sind nicht verpflichtet, sich medizinisches Wissen zur Begründung der Klage anzueignen

    • gilt ausdrücklich auch für das reformierte Prozessrecht



    • Gerichte müssen in Arzthaftungsklagen grundsätzlich immer ein Gutachten einholen, das gilt auch dann, wenn bereits ein für den Patienten negatives Gutachten vorliegt.
    • Patienten sind aus Gründen der Waffengleichheit nicht verpflichtet, gegen ein für sie negatives vorprozessuales Gutachten substantiierte Einwände zu erheben, damit das Gericht ein Gutachten einholt.