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Rechtliches Gehör

  • BGH, Beschluss vom 16.09.2014, Az. VI ZR 118/13 - Link: Der Sachverständige war davon ausgegangen, dass erste Symptome acht Wochen nach der Impfung aufgetreten waren und hatte - basierend auf dieser Annahme - die den Ursachenzusammenhang verneint. Die Klägerin hatte Beweis dafür angetreten, dass die Beschwerden bereits wenige Tage später aufgetreten waren. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Dadurch hat es zum einen seine eigene Prüfungspflicht aus § 286 ZPO, zum anderen aber das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

  • Waffengleichheit: OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015, 26 U 5/14:"Im Zivilprozess hat ein Richter grundsätzlich für ein faires Verfahren zu sorgen. Dazu gehört vor allem auch eine dementsprechende Handhabung des Beweises. Das gilt in besonderem Maße für den Arzthaftungsprozess, in dem es typischerweise ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten gibt, das soweit als möglich auszugleichen ist. Dazu gehört es dann auch, einer medizinisch nicht sachkundigen Partei Gelegenheit zu geben, unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners über schwierige medizinische Fragen nach Vorliegen eines Gutachtens nochmals Stellung zu nehmen. Andernfalls wäre sie in den meisten Fällen nicht in der Lage, dem Sachverständigen etwaige abweichende medizinische Lehrmeinungen vorzuhalten, auf mögliche Lücken der Begutachtung hinzuweisen und etwaige Widersprüche im Gutachten aufzuzeigen (Grundsätze seit: BVerfG VersR 1979, 907, 911, BGH VersR 1982, 168; VersR 1984, 661f; VersR 1988, 914). Dabei ist dem Privatgutachten dieselbe Aufmerksamkeit zu schenken wie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (BGH VersR 2001, 525; VersR 2009, 1406).