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Prozesskostenhilfe

  • Kammergericht, Beschluss vom 14.02.2012, 5 W 11/12: Keine Rückforderung der Gerichtskosten bei Kostenverteilung durch Vergleich, wenn PKH vorbehaltlos bewilligt wurde: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE206092012&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10, ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juli 2011 · Az. 11 UF 127/10, Link - andere Auffassung: OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2010, Az. 18 W 226/10, Link: Bei Prozesskostenhilfe bezieht sich die Befreiung von den Gerichtskosten gem. § 29 GKG nur auf die Verteilung der Gerichtskosten durch gerichtliche Entscheidung, nicht aber bei Übernahme der Gerichtskosten durch Vergleich.
  • Berufungsfrist: Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt, der vollständig sein muss, ist wegen der versäumten Fristen (Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist) im Normalfall Wiedereinsetzung zu gewähren, insbesondere dann, wenn der Berufungsführer in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe erhalten hat und davon ausgehen durfte, dass die Prüfung seiner Vermögensverhältnisse zum gleichen Ergebnis führen wird (vgl. Zöller, ZPO, § 233 Rnd. 23.29, BGH, Beschluss vom 29.11.2011, VI ZB 33/10)
  • Keine Beschwerde gegen Verweigerung der Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das Berufungsgericht (Zöller/Geimer § 127 Rndnr. 46)