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Mitverschulden

  • BGH, Urteil vom 24.06.1997 – VI ZR 94/96: Die Weigerung eines Patienten, sich einer Untersuchung zu unterziehen, begründet nur dann den Vorwurf des Eigenverschuldens, wenn der Patient vorher auf die Konsequenzen hingewiesen wurde. "Die Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat."

  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015, Az. 1 U 27/13: Mitverschulden des Patienten kann dazu führen, dass es trotz festgestellten Befunderhebungsfehlers nicht zu einer Beweislastumkehr für den Kausalverlauf kommt. Bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH zu den Gegenausnahmen beim Groben Behandlungsfehler, hier die vom Patienten in das Geschehen getragene Unsicherheit. Darüber hinaus Ausführungen zur Thematik Primär-/Sekundärschaden
  • BGH, Urtiel vom 16.06.2009, Az. VI ZR 157/08: Wie der erkennende Senat für den Fall der therapeutischen Aufklärung entschieden hat, kann dem Patienten die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat (Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450 und vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).