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Haftpflichtversicherung

  • Verjährung des Deckungsanspruchs gegen die Haftpflichtversicherung nach altem Recht
    • BGH, Urteil vom 21.05.2003, Az. VI ZR 209/02 - Link - Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergebenden Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjährung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Hierzu genügt jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird.