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Feststellungsklage

  • BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    • Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei deliktischen Ansprüchen

    • Zulässig, wenn die Möglihkeit eines Schadenseintritts besteht. Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

  • BGH, Urteil vom 19.04.2016, VI ZR 506/14 - http://lexetius.com/2016,1112" class="wiki wikinew text-danger tips">Link: Das OLG hatte in einem Geburtsschadensfall die Feststellungsklage nur insoweit für zulässig gehalten als sie sich auf Ansprüche bezog, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbar waren oder sich auf noch nicht abgeschlossene Sachverhatle bezogen. Im übrigen ist die Feststellungsklage wegen des fehlenden Feststellungsinteresses zurückgewiesen worden. Der BGH betont, dass die Feststellungsklage aus Gründen der Prozessökonomie auch dann zulässig ist, wenn ein Feststellungsurteil zu eine rsinnvollen und sachgemäßen Erledigng im Streitpunkt führe, das sei hier gegeben.

Begründetheit der Feststellungsklage

Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, insbesondere wenn ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann.

  • KG, Beschluss vom 25.05.09 - 20 w 26/09: Auch unzulässige Feststellungsklage hemmt Verjährung, dto Palandt/Ellenberger § 204 Rndnr. 5 m.w.N.