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Berufung

  • BGH, Beschluss vom 11. 3. 2014 - VI ZB 22/13: Grundsätzlich zur Berufung in Arzthaftpflichtsachen:
    • Bei Berufung auf eine Rechtsverletzung muss der Berufungsführer die Rechtsverletzung aufzeigen und darlegen, warum die angegriffene Entscheidung darauf beruht. Die unzureichende Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen § 286 ZPO.
    • Bei Berufung auf einen unzureichend festgestellten Sachverhalt muss er Berufungsführer die konkreten Anhaltspunkte benennen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte können sich aus Verfahrensfehlern ergeben (--> Verstoß gegen 286 ZPO). Konkret hatte sich das Landgericht im angefochtenen Urteil zwar in der Weise mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt, dass es den Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen folgt, hat aber im Urteil dafür keinen nachvollziehbaren Grund angegeben

  • BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 100/20 - Link:
    • Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen bestehen, wenn die Auswertung eines Sachverständigengutachtens nicht den Vorgaben aus § 286 ZPO genügt (Widerspruchsfreiheit, Denkgesetze etc.) -> Rz. 21
    • Berufungsurteil wurde aufgehoben, weil Berufungsgericht zu Unrecht davon ausging, an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz (Sachverständigengutachten zur Frage der Notwendigkeit von Reparaturkosten) gebunden zu sein. BGH führt aus, dass das nicht der Fall war, weil Gutachten auf unzureichender Tatsachengrundlage erstellt worden war.