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Amtshaftung

  • OLG Schleswig, Urteil vom 06.06.2014, 4 U 103/12 (MedR 2015 32): Die truppenärztliche Behandlung ist öffentlich-rechtlich. Das gilt aber nicht, wenn der Soldat ohne Einweisung durch den Truppenarzt sich selbst im Krankenhaus vorstellt oder mit dem Rettungswagen dort eingeliefert wird.
  • BGH, Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 78/13 - Link - : Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung zur Amtshaftung: Privatrechtliche Haftung der Behandler, wenn beihilfeberechtigte Beamtin behandelt wird. "Ein Arzt übt nicht deshalb ein öffentliches Amt aus, weil sein Patient im Staatsdienst beschäftigt ist. Die ärztliche Heilbehandlung erfolgt im Übrigen regelmäßig nicht in Ausübung eines öffentlichen Amts; eine Amtshaftung kommt in Betracht, wenn der Arzt eine dem Hoheitsträger selbst obliegende Aufgabe erledigt und ihm insoweit ein öffentliches Amt anvertraut ist."
  • OLG München, Urteil vom 29.03.2012, Az. 1 U 4444/12: Unterbringung gem. PsychKG ist Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass eine Haftung nur nach Amtshaftungsgrundsätzen besteht. Ebenso LG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, Az. 86 O 88/14.
  • KG 20 U 128/19: öffentlich-rechtliches Behandlungsverhältnis auch für freiwillige Behandlung in geschlossener Psychiatrie (m.w.N.)